Allgemeine Geschäfts­bedingungen für Lieferungen und Leistungen der praedata GmbH

Inhalt
§1 – Allgemeines/Geltungsbereich
§2 – Lieferung/Lieferzeit/Höhere Gewalt
§3 – Mängelansprüche
§4 – Ergänzende Regelung zu Mängelansprüchen bei Software
§5 – Eigentumsvorbehalt
§6 – Haftung
§7 – Ergänzende Regelungen zur Haftung bei Software
§8 – Schutzrechtsverletzung
§9 – Mitwirkungspflicht
§10 – Weiterveräußerung und Weitergabe der Nutzungsrechte an Software
§11 – Datenlöschung
§12 – Geheimhaltung
§13 – Preise/Zahlungsbedingungen
§14 – Allgemeine Schlussbestimmungen

§1 – Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen, die praedata GmbH (im Folgenden „pd“ genannt) mit ihren Kunden vereinbart, sofern diese Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 BGB sind. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Bedingungen sind nicht bindend, sofern sie nicht von pd schriftlich anerkannt werden. Durch Annahme der Lieferung oder Leistung erkennt der Kunde die AGB auch für zukünftige Geschäfte an, welche den gleichen Vertragsgegenstand betreffen oder mit ihm im Zusammenhang stehen, z.B. die Lieferung von Ersatzteilen und Material oder der Erbringung von Dienstleistungen.
(2) Vertragsangebote, insbesondere in Prospekten, Anzeigen etc. sind -auch bezüglich der Preisangaben- freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich von pd als verbindlich bezeichnet werden.
(3) In Ergänzung und vorrangig zu diesen AGB gelten je nach vereinbartem Vertragstyp die Vertragsbedingungen von pd für Serviceverträge, praedataproaktiv-Verträge bzw. Mietverträge und die Sonderbedingungen Software der praedata GmbH für Überlassungs-, Wartungs- & Pflegeverträge.

§2 – Lieferung/Lieferzeit/Höhere Gewalt

(1) Die Lieferung von Waren- und Dienstleistungen erfolgt an die sich aus dem Auftrag ergebende Adresse des Kunden auf dessen Kosten und Gefahr, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Der Beginn der von pd angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(4) pd ist bei von ihr nicht zu vertretenden Hindernissen wie bei „höherer Gewalt“ berechtigt, die Lieferung oder Leistung, ohne dass Verzug eintritt, um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung hinauszuschieben. In diesem Fall wird pd den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtlich neue Liefer-/Leistungsfrist mitteileilen. Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das pd daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen nach diesen Zusatzbedingungen zu erfüllen, wie beispielsweise Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse, Krieg, Terrorakte, Sabotage, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Pandemie, Epidemie, Streik oder Aussperrung infolge von Arbeitskampf, Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerem Ausfall von Transportmitteln/Telekommunikation/ Informationssystemen oder Energieversorgung. Wenn sich pd mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist pd ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihm die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht wegen Vertragsverletzungen befreit, sofern das jeweilige Hindernis dem Kunden mitgeteilt wird. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten diese Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch pd verhindert.
(5) pd ist im Rahmen der Zumutbarkeit für den Kunden zu Teillieferungen berechtigt.
(6) Nimmt der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die gekaufte Ware nicht ab oder erklärt er schon vorher ernsthaft und endgültig, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann pd Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. pd kann ohne besonderen Nachweis einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % der Kaufsumme verlangen; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden steht das Recht zu, pd nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

§3 – Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) pd ist berechtigt, einen Sachmangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben (Nacherfüllung). Im Fall der Mangelbeseitigung ist pd verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die mangelhafte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so stehen dem Kunden die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche zu. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur nach Maßgabe von § 6 und 7 dieser AGB zu.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
(5) Bei Verkauf gebrauchter Geräte sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.
(6) Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Mängelansprüche und Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:
– für den Fall eines Lieferregresses nach  § 478,  BGB (Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf);
– für die in § 438 Abs. 1 Nr. 2; § 634 a S. 1 Nr. 2 BGB genannten Mängel an Bauwerken/Baustoffen;
– für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für Fälle von Vorsatz bzw. Arglist oder grober Fahrlässigkeit durch pd, die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von pd;
– für das Recht des Kunden, sich bei einer von pd zu vertretenen, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen;
– für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
– für Ansprüche im Rahmen einer Garantie.

§4 – Ergänzende Regelung zu Mängelansprüchen bei Software

(1) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.
(2) pd wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
(3) Der Kunde wird pd bei der Mängelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

§5 – Eigentumsvorbehalt

(1) pd behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen oder im Rahmen eines Servicevertrages pd mit der Durchführung beauftragen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde pd unverzüglich unter Beifügung aller Unterlagen zu benachrichtigen. Der Kunde hat pd ferner unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten erlangt werden können.
(4) pd ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt pd.

§6 – Haftung

(1) pd haftet auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:
(2) pd haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von pd oder der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von pd beruhen. Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet pd nur, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht handelt; in diesem Fall ist die Haftung von pd auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung von pd wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung im Rahmen einer übernommenen Garantie.
(4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(5) Soweit die Schadensersatzhaftung pd gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von pd.

§7 – Ergänzende Regelungen zur Haftung bei Software

(1) pd haftet nicht für die vom Kunden aufgeladenen, gespeicherten,
heruntergeladenen oder in sonstiger Weise im Rahmen der Nutzung der Software genutzten Daten und Informationen, und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität noch dafür, dass die Daten und Informationen frei von Rechten Dritter sind oder der Kunde rechtmäßig handelt, in dem er Daten oder Informationen auflädt, speichert oder herunterlädt.
(2) Für Datenverluste haftet pd nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde seinen
gesamten Datenbestand regelmäßig und vollständig sichert. Eine Haftung der pd ist
ausgeschlossen, wenn der Datenverlust durch Fehlfunktionen einer nicht vom Lieferanten oder pd gelieferten Hardware bzw. Betriebssystem Software auftritt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Datenverlust hieraus nicht resultiert und der eingetretene Schaden nicht darauf zurückzuführen ist.
(3) Die Haftung der pd für Datenverlust ist im Übrigen auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pd.
Zwingende gesetzliche Regelungen wie das Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

§8 – Schutzrechtsverletzung

(1) pd stellt den Kunden auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus von pd zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Kunde wird pd unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde pd nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf pd unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden nach seiner Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung entweder nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

§9 – Mitwirkungspflicht

(1) Der Kunde wird pd bei der Erfüllung ihrer Leistungen nach besten Kräften unterstützen. Er stellt die technischen Voraussetzungen sicher und informiert pd vor Veränderungen in seiner Systemumgebung, die die technischen Funktionalitäten des Softwaredienstes beeinflussen. Festgestellte Fehler werden dokumentiert und unverzüglich pd mitgeteilt.
(2) Bei Feststellung, Eingrenzung und Meldung von Fehlern oder sonstigen Mängeln hat der Kunde die zu der Standard-Software gehörenden Benutzerhandbücher und eventuelle Hinweise von pd zu beachten. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Fehler oder sonstigen Mängel. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts mit möglichst reproduzierbarer Fehlerbeschreibung und andere zur Veranschaulichung der Fehler oder Mängel geeignete Unterlagen.
(3) Der Kunde gestattet dem Wartungsdienst von pd den Zugang zu den DV-Anlagen und stellt ggf. Datenbank sowie Daten zur Verfügung. Er hält auch die für die Durchführung von Wartungsarbeiten notwendigen technischen Einrichtungen, wie Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese im angemessenen Umfang kostenlos zur Verfügung.
(4) Der Kunde benennt einen seiner am Installationsort tätigen Mitarbeiter als Ansprechpartner des Wartungspersonals von pd.
(5) Im Falle von durchzuführenden Instandsetzungs- und -haltungsmaßnahmen wird der Kunde darüber hinaus den Datenbestand vor Beginn der Arbeiten komplett sichern. Zudem setzt er geeignete Lösungen ein, um die Datensicherheit zu gewährleisten (z. B. Virenschutz) und die Systeme vor Bedrohungen zu schützen. pd übernimmt keine Gewähr für Datenverlust.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die überlassenen Produkte pfleglich zu behandeln und angemessen gegen Beschädigungen und Eingriffe unberechtigter Dritter zu schützen. Die Gegenstände müssen an den vertraglich vereinbarten Standorten aufgestellt werden. Standortveränderungen der Gegenstände dürfen nur mit Einwilligung von pd vorgenommen werden. Es ist dem Kunden untersagt, die Gegenstände ohne Einwilligung von pd Dritten zur Nutzung oder Aufbewahrung zu überlassen. Der Kunde gestattet pd, die Gegenstände nach Terminvereinbarung zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen und zu überprüfen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung von pd Veränderungen der Gegenstände, insbesondere An- und Einbauten vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von pd angebracht wurden, zu entfernen.
(7) Versicherung: Dem Kunden wird empfohlen, die gemieteten Produkte während der Dauer auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenüblich versicherbare Verluste und Schäden, insbesondere gegen Blitzschlag, Feuer, Diebstahl und Wasserschäden, zu versichern und pd den Versicherungsschutz jederzeit auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit alle Rechte aus den für den Mietgegenstand abgeschlossenen Versicherungen, insbesondere die Ansprüche auf Ersatzleistungen, an pd ab, welche die Abtretung annimmt.
(8) Sofern keine entsprechenden Serviceleistungen vereinbart sind, ist der Kunde
verpflichtet, für eine regelmäßige Wartung und Pflege der Gegenstände Sorge zu tragen und nur Original-Verbrauchsmaterialien und -Ersatzteile zu verwenden. Schäden an Gegenständen hat der Kunde pd unverzüglich zu melden.

§10 – Weiterveräußerung und Weitergabe der Nutzungsrechte an Software

Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht (unter-)vermieten oder verleihen.
Zulässig ist jedoch die Überlassung an Dritte, denen kein selbstständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Kunden beugen müssen. Dies ist in der Regel bei Angestellten des Kunden der Fall.

§11 – Datenlöschung

(1) Mit Beendigung des Vertrages erlischt das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes – gleich aus welchem Grund – hat der Kunde die Software einschließlich aller im Laufe des Vertrages eingetretenen Erweiterungen (Updates, Upgrades, Releases, etc.) sowie sämtliche überlassene Dokumentationen, Datenträger und erstellten Sicherheitskopien an pd herauszugeben oder zu vernichten.
(2) Der Kunde hat zudem die auf seinem System und sämtlichen Geräten befindliche Software vollständig zu deinstallieren und etwaig verbleibende erkennbare Softwarereste aus dem IT-System unwiederbringlich zu löschen, sowie sämtliche von Softwaredokumentationen gefertigte Kopien, unabhängig davon, ob der Kunde zur Anfertigung dieser Kopien berechtigt war oder nicht, endgültig zu vernichten, soweit der Kunde nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist.
(3) Der Kunde hat pd die Erfüllung der in diesem Absatz genannten Verpflichtungen schriftlich zu bestätigen und/oder nachzuweisen.

§12 – Geheimhaltung

(1) Der Kunde und pd sind verpflichtet, Informationen, die sie im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses von dem anderen Vertragspartner erhalten haben, streng vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.
(2) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Parteien bei Beendigung des Vertrages, soweit sie dokumentiert und übergeben wurden, zurückzugeben oder zu vernichten.
(3) Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Kunden werden elektronisch verarbeitet.

§13 – Preise/Zahlungsbedingungen

(1) Vertragsrechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den von pd genannten Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von pd anerkannt sind. Nur unter den genannten Voraussetzungen steht dem Kunden auch ein Zurückbehaltungsrecht zu.
(4) Bei Änderung der Kostenfaktoren hat pd das Recht, durch schriftliche Änderungsanzeige die in diesem Vertrag vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Frist von zwei Kalendermonaten zum Monatsersten angemessen anzupassen.
(5) Der Kunde ermächtigt pd bis auf Widerruf, alle Zahlungen, die mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, von dem angegebenen Konto abzubuchen. Der Kunde wird Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder seiner Bankverbindung sofort schriftlich mitteilen.

§14 – Allgemeine Schlussbestimmungen

(1) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der Geschäftssitz von pd, sofern sich aus den Verträgen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Geschäftssitz von pd Gerichtsstand; pd ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) pd kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an entsprechend ausgebildete und eingerichtete Dritte nach Zustimmung vom Kunden übertragen.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel selbst.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 01/2023